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Aktuelle Seite: Statuten des Karl Schubert-Bauvereins

Statuen des Karl Schubert-Bauvereins

KARL SCHUBERT-BAUVEREIN -

DORFGEMEINSCHAFT BREITENFURT“  

Stand 14.06.2023

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Karl Schubert-Bauverein – Dorfgemeinschaft Breitenfurt“.
  2. Er hat seinen Sitz in Breitenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien.

§ 2  Zweck des Vereines und Ziele seiner Tätigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff. BAO. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt die Fürsorge gegenüber Menschen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung sowie die Fürsorge für alte, kranke und gebrechliche Personen.
  2. Ziel ist es, sämtliche Bestrebungen zu fördern, damit Menschen ein selbstbestimmtes Leben im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ermöglicht wird.      
  3. Der Verein sieht es ferner als seine Aufgabe an, Anthroposophie, die von Rudolf Steiner begründete Geisteswissenschaft zu fördern. .
  4. Der Verein bedient sich bei allen seinen Tätigkeiten – insbesondere den Bautätigkeiten – entsprechend befugter Fachleute.
  5. Die vom Verein betriebenen Einrichtungen sind frei, sie sind ohne Rücksicht auf Stand, Religion, Geschlecht, politische Meinung und Nationalität zugänglich. 
  6. Der Verein kann diese Zwecke selbst und/oder durch Tochtergesellschaften und sonstige Erfüllungsgehilfen verfolgen. Falls der Verein diese Zwecke durch Tochtergesellschaften verfolgt, behält er sich ausdrücklich das Recht vor, die strategischen Leitlinien für den Betrieb der Fürsorgeeinrichtungen gemeinsam mit den Tochtergesellschaften festzulegen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen bzw. finanziellen Mittel erreicht werden. Die zur Verfügung stehenden materiellen Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden; es darf kein unangemessen hohes Vermögen angehäuft werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb freie Einrichtungen, bedarfsorientierten Wohneinheiten und Arbeitsplätzen, die im Sinne der anthroposophisch orientierten Heilpädagogik und Sozialtherapie arbeiten mit Begleitung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.

    2. Die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen

    3. Die Förderung und die Umsetzung der in der UN-Behindertenrechtskonvention verbindlich normierten allgemeinen Grundsätze.

    4. Die Förderung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Menschen, die im Sinne der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners tätig sind bzw. tätig werden wollen.

    5. Die Vermittlung, Weiterentwicklung, Förderung sowie die Bekanntmachung der Lehre der Anthroposophie, insbesondere auf dem Gebiet der Heilpädagogik, Sozialtherapie und der ganzheitlichen durch Anthroposophie erweiterten Therapie,

    6. Die Herstellung von Kontakten sowie die Pflege des Gedanken- und Erfahrungsaustausches mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslandes

    7. Die Förderung von bedarfsorientierten Therapie- und Behandlungsmaßnahmen.

    8. Die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen, Tagungen, Kursen, Seminaren, Elterntreffen und Konzerten mit allgemeinem Publikumszugang.

    9. Die Herausgabe und Förderung von periodischen Druckschriften (z.B. „Dorfblatt) zur laufenden Information der Mitglieder wie auch der Mitarbeiter des Vereines.

    10. Die Gründung von und die Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies dem Vereinszweck dient.

    11. Die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 Abs 1 dieser Statuten genannten Zwecke fördert im Ausmaß von weniger als 25 % der Gesamttätigkeit der Gesellschaft.

    12. Die Zuwendung von Mitteln an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG, die gemäß § 4a EStG spendenbegünstigt sind und gleiche Zwecke verfolgen wie der Verein selbst, zur unmittelbaren Förderung der unter § 2 Abs 1 dieser Statuten genannten Zwecke wie der zuwendenden Körperschaft.

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Öffentliche Zuschüsse und Subventionen,
    2. Kostenersätze der Eltern bzw. Erwachsenenvertreter,
    3. Mitgliedsbeiträge,
    4. Naturalleistungen der Mitglieder und Unterstützer,
    5. Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen,
    6. Erlöse aus Basaren, Werkstattverkäufen selbst angefertigter Produkte und Dienstleistungen,
    7. Erlöse aus Benefizveranstaltungen,
    8. Erlöse aus dem Kaffeehausbetrieb und der Backwerkstatt,
    9. Erlöse aus diversen Veranstaltungen im Saal „Stella Nova“,
    10. Erlöse aus der Fremdvermietung des Saales „Stella Nova“,
    11. Legate, Erbschaften und sonstige Zuwendungen,
    12. Aufnahme von Krediten, Darlehen und Fremdmitteln,
    13. Erträge aus Vermögensverwaltung und -verwertung.
    14. Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins
    15. Sponsor- und Werbeeinnahmen

 

§ 3a Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO

 

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
  2. Eventuell nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchsten im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
  3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  4. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
  6. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
  7. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiters erhalten die Vereinsmitglieder beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  8. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  9. Der Verein kann zur Zweckverfolgen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
  10. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
  11. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  12. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  13. Der Verein verfolgt zu mindestens 75 % der Gesamttätigkeit gemäß § 4a EStG spendenbegünstigte Zwecke.
  14. Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ehrenmitglieder sind Menschen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die erfolgte Aufnahme als ordentliches Mitglied wird dem Bewerber bekannt gegeben.  

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Die Austrittsmeldung an den Vorstand hat schriftlich zu erfolgen und tritt mit Ende des Kalenderjahres der Austrittsmeldung in Kraft.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen eines Monats wieder rückgängig gemacht werden. Von der beabsichtigten Streichung ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Vereinszweck schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Das betroffene Mitglied muss jedoch Gelegenheit erhalten, sich vor dem Beschluss des Ausschlusses zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied (jedes ordentliche Mitglied wie Ehrenmitglied) besitzt in der Generalversammlung ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder von Vereinsorganen können jedoch nur natürliche Personen sein.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie       haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der       Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrages können durch den Vorstand gewährt werden.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  6. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung der Statuten in der aktuellen Fassung,
  7. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung der aktuellen Geschäftsordnung gemäß § 15 (6).
  8. Jedes Mitglied hat jederzeit das Anrecht, im Rahmen seines Auskunftsanspruches auf Bekanntgabe der aktuellen und vollständigen Mitgliederliste des Vereines.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), die Geschäftsleiter (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 9

Die Generalversammlung

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
  3. Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich auf dem Postweg einzuladen. Eine Zustellung im elektronischen Wege ist dieser schriftlichen Einladung entsprechend. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich im Postweg bzw. im elektronischen Weg  einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Die Generalversammlung ist, wenn die Mitglieder dazu ordnungsgemäß eingeladen wurden, auf alle Fälle beschlussfähig, also ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Dieser Umstand muss in der Einladung angeführt werden.
  2. Die Wahlen und die Beschlussfassung erfolgen in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung der Stellvertreter oder ein von diesen bestimmtes Vorstandsmitglied.
  4. Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenzen) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.

 

 

 

§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Kassaberichtes,
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsleiter,
  4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/des Abschlussprüfers,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  7. Anhörung vor Betrauung neuer Geschäftsleiter, 
  8. Wahl der Rechnungsprüfer und ggf. die Bestellung eines Abschlussprüfers im Sinne des § 22 VerG 2002,
  9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  10. Bekanntgabe der aktuellen Fassung der Geschäftsordnung gem. § 15 (6), 
  11. Beratung der eingebrachten Anträge und Beschlussfassung hierüber,
  12. Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Vereinsauflösung.
  1. Bei der Wahl des Vorstands ist darauf zu achten, dass dem Vorstand mindestens gleich viele Frauen wie Männer angehören, sofern es eine ausreichende Zahl an Kandidatinnen gibt.

 

 

§ 11

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand, der seine Tätigkeit unentgeltlich ausübt, besteht aus höchstens 11 Mitgliedern, und zwar aus dem:
    1. Vorsitzenden,
    2. Vorsitzendenstellvertreter,
    3. Kassier,
    4. Kassierstellvertreter,
    5. Schriftführer sowie
    6. höchstens sechs Beiräten.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Ist der Vorstand durch gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer seiner Mitglieder beschlussunfähig, so muss in einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Fällt der gesamte Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung aus, sind die Rechnungsprüfer (§ 14) verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  4. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes beziehungsweise Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  6. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Auswahl, Beauftragung und Überwachung der Geschäftsleiter. Ihm kommen zudem alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. In den gemeinsamen Wirkungsbereich der Vorstandsmitglieder fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Vorbereitung der Generalversammlung,
  2. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung, 
  3. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
  4. Führung der Mitgliederliste des Vereines,
  5. Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern, die zugleich Geschäftsleiter sind bzw. infolge der Aufnahme werden sollen,
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  7. Erstellung und Aktualisierung der Geschäftsordnung gemäß § 15 (6) und Überwachung der Geschäftsleiter.
  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Sein Aufgabenbereich umfasst die Überwachung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat gegenüber der Generalversammlung jährlichen einen Rechenschaftsbericht und einen Kassabericht zu erstatten, kann sich zur Vorbereitung dieser Berichte jedoch des kaufmännischen Geschäftsleiters bedienen.
  2. Der Schriftführer hat den Vorsitzendenbei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Die Beiräte nehmen an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil, haben volle Einsicht in die Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsleiter. Ihre wesentliche Funktion besteht in der Beratung und Unterstützung der Vorstandsmitglieder mit konkreter Funktion.

 

 

§ 13

Vertretung des Vereins

 

  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
  2. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnung zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden und des Kassiers jeweils ihre Stellvertreter. 

 

 

§ 14

Die Rechnungsprüfer

 

  1. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
  3. Erfüllt der Verein die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 VerG 2002, so gelten die Bestimmungen über die Rechnungsprüfer sinngemäß für den Abschlussprüfer.

 

 

§ 15  

Die Geschäftsleiter

  1. Der Vorstand kann geeignete Personen, die über eine einschlägige Ausbildung verfügen, als kaufmännischer Geschäftsleiter und als Geschäftsleiter Begleitung benennen, diese mit der laufenden Abwicklung des Geschäftsbetriebes betrauen und ihnen rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht einräumen. Die Leitungs- und Vertretungsbefugnisse des Vorstands werden dadurch in keinster Weise eingeschränkt. Insbesondere darf der Vorstand im Rahmen seiner Leitungsfunktion auch alle Maßnahmen setzen, die den Geschäftsleitern obliegen.
  2. Die Geschäftsleiter sind Angestellte des Vereines und fungieren als Hilfsorgan des Vorstands. Sie haben das Büro zu leiten und sind für die laufende Abwicklung der Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
  3. Die Bestellung eines Geschäftsleiters erfolgt jeweils für die Dauer von höchstens 5 Jahren. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
  4. Dem kaufmännischen Geschäftsleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Erstellung des Jahresvoranschlages
    2. Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes und des Kassaberichtes und Berichterstattung im Rahmen der Generalversammlung (gemeinsam mit dem Kassier)
    3. Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens,
    4. Ermittlung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Abgaben sowie deren Abfuhr,
    5. Vertragswesen betreffend Finanzierungs- und Leasingverträgen,
    6. PR/Lobbying gemäß den Vorgaben des Gesamtvorstands und des Vorstandsvorsitzenden.
    7. Auswahl, Anstellung, Kündigung und Entlassung von Angestellten, die zur Verwaltung und den Unterstützenden Diensten gehören, aber nicht zugleich Geschäftsleiter sind.
  5. Dem Geschäftsleiter Begleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Umsetzung, Wartung und Weiterentwicklung des Leitbildes des Vereins,
  2. Weiterentwicklung des Konzepts und des Angebots des Vereins im Sinne der von Rudolf Steiner geprägten Geisteswissenschaft und unter besonderer Berücksichtigung inklusiver Angebote und Herangehensweisen,
  3. Individuelle Zukunftsplanung,
  4. Qualitätssicherung- und Entwicklung,
  5. Wissenschaftliche, medizinische und sozialtherapeutische Kooperationen und Projekte,
  6. Auswahl, Anstellung, Kündigung und Entlassung von Angestellten, die nicht zugleich Geschäftsleiter oder Angestellte der Verwaltung und Unterstützenden Dienste sind,
  7. Abfassung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und Berichterstattung im Rahmen der Generalversammlung (gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden),
  1. Die Abgrenzung der einzelnen Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten der Geschäftsleiter regelt eine Geschäftsordnung, die in der jeweils gültigen Fassung den Mitgliedern auf deren Verlangen schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. Die Geschäftsleiter nehmen an den Vorstandssitzungen teil, verfügen aber über kein Stimmrecht.

 

§ 16

Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter erwählt. Den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes nominiert der Vorstand. Ist an der Streitigkeit ein Mitglied des Vorstandes beteiligt, wird der Vorsitzende des Schiedsgerichtes von den beiden Schiedsrichtern bestimmt. Können sich diese über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17

Auflösung des Vereines

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der freiwilligen oderbehördlichen Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 lit a bis c EStG zu verwenden.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw Aufhebung des Vereines oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das vorhandene Vereinsvermögens dem mildtätigen Verein „Sozialtherapeutische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft“ zuzuführen, wobei das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 lit a bis c EStG zu verwenden ist.
  4. Ist dies nicht möglich, ist das Vereinsvermögen dem mildtätigen Verein „Karl Schubert Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder und Jugendliche in Wien“ zuzuführen, wobei das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 lit a bis c EStG zu verwenden ist.
  5. Ist dies nicht möglich, ist das Vereinsvermögen einer anderen mildtätigen Institution, die Heilpädagogik und/oder Sozialtherapie auf anthroposophischer Grundlage in Österreich ausübt, zuzuführen, wobei das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 lit a bis c EStG zu verwenden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Genderhinweis:

Im Sinne einer  besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Textes dieser Statuten wurde bei deren Erstellung ausschließlich die männliche Form einer Bezeichnung gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des weiblichen Geschlechtes. Frauen und Männer sollen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.